Satzung
Satzung des Tennis Clubs Bassum e. V. vom 3. März 2005
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen „Tennis Club Bassum e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Syke unter Nr. VR 208 eingetragen.
2. Der Verein wurde im Jahr 1972 gegründet und hat seinen Sitz in Bassum. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie im Tennisverband Nordwest e.V.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 (Zweck des Vereins)
1. Zweck des Vereins ist es, den Sport, insbesondere den Tennissport, auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Gleichzeitig soll neben diesen sportlichen Bemühungen die Geselligkeit gepflegt werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß für Zwecke der Sportförderung verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Für Minderjährige ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung die Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Entscheidung ist endgültig.
2. Mit dem schriftlichen Beitrittsantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Mit der Mitteilung über die Aufnahme in den Verein ist dem neuen Mitglied eine Kopie der Satzung auszuhändigen. Jugendliche werden im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
3. Die Zugehörigkeit zum Tennis Club besteht als
a) ordentliches aktives Mitglied
b) ordentliches passives Mitglied
c) beitragsfreies Mitglied
d) jugendliches Mitglied
e) ruhende Mitgliedschaft
Ordentliche aktive Mitglieder sind diejenigen, die den Tennissport selbst betreiben.
Ordentliche passive Mitglieder sind solche, die sich am Sport nicht oder nicht mehr aktiv beteiligen, aber den ihnen obliegenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Sie sind clubfördernde Mitglieder und sind berechtigt, an allen Club-Veranstaltungen teilzunehmen.
Beitragsfreie Mitglieder sind Kinder von ordentlichen aktiven Mitgliedern bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres.
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres.
Auf Antrag kann eine ruhende Mitgliedschaft bis längstens drei Jahre gewährt werden. Ruhende Mitglieder haben das Recht, innerhalb dieser Zeit in die ordentliche aktive oder passive Mitgliedschaft überzuwechseln. Eine Aufnahmegebühr entfällt.
Gastspieler sind keine Mitglieder. Sie unterliegen den Bestimmungen der Beitrags-, Haus-, Platz-, Hallen- und Spielordnung.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss, der dem Vereinsmitglied unter Angabe von Gründen durch Einschreiben mitzuteilen ist.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Im Falle einer Wohnsitzverlegung des Vereinsmitgliedes ist die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
4. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung Widerspruch durch eingeschriebenen Brief erheben. Der Vorstand berät über den Widerspruch in einer Vollsitzung. Lehnt er den Widerspruch ab, so hat er die Sache der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Deren Entscheidung ist endgültig.
5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein mit Ausnahme derjenigen, die sich aus der Beitragsordnung ergeben. Etwaige Forderungen des Tennis Clubs bleiben unberührt.
§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) mit Sitz und Stimme an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jeweils zehn Jugendliche haben eine Stimme. Mitglieder, deren Beitragspflicht ruht, haben keine Stimme.
b) die Einrichtung des Vereins angemessen und nach Maßgabe etwa bestehender Ordnungen zu benutzen.
c) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz bei Sportunfällen zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) neben der Beachtung der Vereinssatzung die Interessen des Vereins zu wahren.
b) ihren Beitrags- und etwaigen sonstigen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
c) den Vereinsfrieden und die Gemeinsamkeit zu fördern und etwa auftretende Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Haus-, Platz- und Spielordnung intern zu regeln.
3. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 5 niedergelegten Pflichten gröblich verletzt werden.
b) wenn außerhalb des Rahmes dieser Satzung gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportlichkeit grob verstoßen wird.
c) wenn der allgemeine Lebenswandel und die Persönlichkeit eines Mitgliedes für den Verein untragbar werden. In Sonderheit, wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.
4. Der Vorstand kann solche Fälle vor Anordnung des Ausschlusses der Mitgliederversammlung zur Vorentscheidung vorlegen. Das betroffene Mitglied ist jedoch in diesem Fall vorher durch den Vorstand anzuhören.
§ 6 (Gebühren und Beiträge)
1. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, in Ausnahmefällen für Aufnahmegebühren und laufende Beiträge Ratenzahlungen, Stundung und ganzen oder teilweisen Erlass zu bewilligen. Hierzu bedarf es der einstimmigen Entscheidung des gesamten Vorstandes.
3. Für jugendliche Mitglieder gilt ein reduzierter Beitrag, solange sie nach den gesetzlichen Vorschriften noch nicht volljährig sind.
4. Ändert ein Mitglied im Geschäftsjahr seinen Status, so ist der Differenzbetrag für das gesamte Jahr nach zu entrichten. Hat der neue Status einen geringeren Mitgliedsbeitrag zur Folge, so besteht für das laufende Geschäftsjahr kein Erstattungsanspruch.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Weitere Entgelte, wie Arbeitsdienste, werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
7. Über Gastspielergebühren und Flutlichtentgelte entscheidet der Vorstand.
8. Alle Einnahmen des Vereines dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Soweit Anschaffungen im Werte von mehr als 2.000,00 EUR notwendig werden, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 (Die Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Jedes ordentliche Vereinsmitglied sowie Jugendliche unter Einschränkung gemäß § 5 Abs. 1 a haben eine Stimme. Übertragungen des Stimmrechts sind nicht zulässig. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben. Sie muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim vorgenommen werden.
2. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag mindestens für das vorausgegangene Kalenderjahr bezahlt oder wem der Betrag gestundet ist.
3. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal im Laufe der Monate Februar bis April als sogenannte Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag am schwarzen Brett und schriftliche Einzeleinladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung angezeigt. Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich bis eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte können erörtert werden. Eine Abstimmung über sie findet nicht statt. Findet ein derartiger Punkt die Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern, so ist er von dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Das kann auch eine außerordentliche Versammlung sein.
§ 9
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn entweder
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) der Vorstand dies für notwendig hält oder
c) mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder einen von ihnen unterschriebenen Antrag mit der gewünschten Tagesordnung dem Vorstand vorlegt.
2. Die Einberufung der außerordentlichen Versammlung geschieht wie diejenige der Jahreshauptversammlung. Auch hier sind weitere Anträge möglich.
§ 10
1. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte (Nr. 7 und 8 nur, sofern Wahlen erforderlich sind) enthalten:
1. Feststellung der Anwesenheit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Berichte des Vorstandes
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
9. Verschiedenes
2. Darüber hinaus sind alle sonstigen Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, insbesondere alle diejenigen, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung grundsätzlich unterliegen.
§ 11
1. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle ein anderes anwesendes Vorstandmitglied. In Sonderfällen kann der Vorsitz auch von dem jeweils ältesten Vereinsmitglied übernommen werden.
2. Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied hat ein Protokoll über jede Mitgliederversammlung zu führen oder führen zu lassen. In dem Protokoll sind vorab die an Hand der umgelaufenen Anwesenheitsliste festgestellten Mitglieder zahlenmäßig zu erfassen.
3. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten und zwar unter Hinzufügung des Abstimmungsergebnisses. Schließlich ist das Protokoll von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
4. Die Anwesenheitsliste muss als Anlage zum Protokoll genommen werden. Beides steht jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines müssen mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigen erschienen sein.
2. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist sie aufzulösen und binnen Monatsfrist eine neue Versammlung unter Beachtung der Formalien einzuberufen. Bei dieser zweiten Versammlung genügt es auch für die Beschlussfähigkeit über die Vereinsauflösung, wenn nunmehr ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, desgleichen der Beschluss über die Auflösung des Vereins. Alle sonstigen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst.
4. Bei Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
5. Die Vorschriften des § 32, 33 und 34 BGB bleiben unberührt.
§ 13 (Vorstand)
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Pressewart
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu Neuwahlen des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes hat auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl zu erfolgen.
Der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendwart und der Pressewart werden in geraden Jahren gewählt.
3. Die Einsetzung von Hilfswarten, Ausschüssen und dergleichen bleibt vorbehalten.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 14
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Seine Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
2. Der Vorstand kann seine eigene Geschäftsordnung erlassen und darin die Aufgaben seiner Mitglieder im einzelnen festlegen.
§ 15
1. Neben den anderweitig in dieser Satzung festgelegten Rechten und Aufgaben ist der Vorstand weiterhin ermächtigt:
a) im Falle des plötzliches Ausfalles oder Verhinderung eines oder mehrerer seiner Mitglieder ein anderes bereites Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung in den Vorstand zu berufen,
b) in Sonderfällen die eingesetzten Kassenprüfer außerhalb der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung vorzuladen,
c) in Prozess- und Notfällen die Vertretung des Vereins auf ein Vorstandsmitglied, auf ein Vereinsmitglied oder auch auf eine nicht zum Verein gehörige geeignete Person zu übertragen,
d) Platz-, Haus- und Spielordnungen zu erlassen und für deren Übertretungen Geldbußen im Betrage bis € 100,00 zu erheben,
e) bei leichteren Verstößen gegen den in § 5 Abs. 2 und in milderen Fällen des § 5 Abs. 3 Geldstrafen bis zu € 200,00 festzusetzen und/oder eine Verwarnung auszusprechen.
§ 16 (Kassenprüfer)
1. Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer werden jeweils für ein Geschäftsjahr bestellt. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend, mindestens einmal pro Jahr, geprüft zu haben. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu geben, dass sie die Kassenbücher und Vermögensbestände geprüft haben und die Finanzmittel des Tennisvereins satzungsgemäß verwendet wurden. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 17 (Auflösung und Anzahlberechtigung)
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Es können jedoch auch zwei andere Personen von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Tennisverein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bassum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
1. Neben dieser Satzung ist eine gesonderte Beitragsordnung verbindlich. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Die Haus-, Platz- und Spielordnung bleibt vorbehalten.
§ 19 (Ehrenordnung)
Die in der Vereinssatzung vom 28. April 1972 und gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 16. Januar 1976 geänderte Ehrenordnung wird in die Satzung aufgenommen.
a) Ehrenvorsitzender
Der TC Bassum kann Vereinsmitglieder, die sich in besonderen und außergewöhnlichen Maße um die Förderung und das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und beratend mitzuwirken. Er hat keine Stimme.
b) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Ehrenmitglied kann nur werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
c) Ehrenzeichen
Der Verein kann Mitgliedern des TC Bassum für besondere Verdienste um das Wohl des Vereins ein Ehrenzeichen verleihen. Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. März 2005 verabschiedet.
Mit Beschluss dieser Satzung tritt die alte Satzung vom 28. April 1972 außer Kraft.
Die Satzung können Sie im Download-Bereich als PDF-Datei herunterladen: